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Rechtliche Verankerung der
EU-Bildungspolitik im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (siehe Artikel 165 und 166).
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POLITISCHER UNDRECHTLICHER KONTEXT

Bildungspolitik als primärer Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten gehörte lange nicht zu den Schwerpunkten der europäischen Zusammenarbeit. Die EU ist nämlich lediglich für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Daher werden auf EU-Ebene auch keine juristisch verbindlichen Rechtsakte (wie z.B. Verordnungen oder Richtlinien) erlassen, sondern nur unverbindliche (z.B. Empfehlungen oder Schlussfolgerungen). Zudem gilt ein explizites Harmonisierungsverbot. Demnach dürfen die Gemeinschaftsaktivitäten nicht zu einer Angleichung nationaler Rechtsvorschriften führen.

Es wirken aber auch andere gemeinschaftliche Regelungen und Maßnahmen auf die Bildungspolitik der Mitgliedstaaten, so zum Beispiel Initiativen im Bereich der Jugend-, aber auch der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik.

Die bildungspolitischen Initiativen der EU verfolgen insbesondere folgende im Vertrag von Lissabon niedergelegten Ziele:

  • Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;

  • Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der Anerkennung von Abschlüssen und Studienzeiten;

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;

  • Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;

  • Förderung der Entwicklung der Fernlehre.